Ab 1.1.2016 tritt das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz in vollem Umfang in Kraft, das heißt, dass das Gesetz ab diesem Zeitpunkt für alle Barrieren in allen Gebäuden gilt. Während der zehnjährigen Übergangsfrist galt das Gesetz im Wesentlichen nur für neu errichtete Gebäude. Nunmehr gilt der Diskriminierungsschutz auch für Altbauten.
Zur Schaffung von Barrierefreiheit gibt es zahlreiche Förderungen – siehe weiter unten.
Unter baulichen Barrieren versteht man alles, das mit einem Bauwerk fest verbunden ist (z.B. Stufen, zu schmale Türstöcke oder Sanitäranlagen, die für Menschen mit Behinderung nicht benutzbar sind).
Bei Barrieren kommt jedenfalls im Einzelfall immer die Zumutbarkeitsprüfung zum Tragen. Das heißt, dass geprüft wird, ob der Aufwand, der mit der Beseitigung der Barrieren verbunden wäre zumutbar ist. Nur in diesem Fall können Barrieren eine Diskriminierung darstellen.
Um einen Anreiz zu schaffen bestehende Barrieren weiter abzubauen gibt es:
- Die Förderung investiver Maßnahmen durch das Sozialministeriumservice,
- Die Förderung von Umbaumaßnahmen bei der Beschäftigung behinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- Behindertenorganisationen wie der Dachverband "Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation", die ihre Expertise zur Überprüfung der Zugänglichkeit anbieten sowie
- Zahlreiche Informationen auf der Homepage des Sozialministeriums (www.sozialministerium.at), des Sozialministeriumservice (www.sozialministeriumservice.at) und der Wirtschaftskammer (www.wko.at).